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   KAGH, 27.04.2012 - K 2/12   

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https://dejure.org/2012,35450
KAGH, 27.04.2012 - K 2/12 (https://dejure.org/2012,35450)
KAGH, Entscheidung vom 27.04.2012 - K 2/12 (https://dejure.org/2012,35450)
KAGH, Entscheidung vom 27. April 2012 - K 2/12 (https://dejure.org/2012,35450)
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  • EGMR, 23.09.2010 - 1620/03

    Achtung des Privat- und Familienlebens eines kirchlichen Arbeitnehmers

    Auszug aus KAGH, 27.04.2012 - K 2/12
    Wenn daher jemand aufgrund einer vertraglichen Rechtsbindung als Organist und Chorleiter in einer Kirchengemeinde tätig ist, besteht regelmäßig ein Arbeitsverhältnis (vgl. den Fall Schüth, EGMR 23.9.2010 NZA 2011, 279 ff.).
  • BAG, 09.03.2005 - 5 AZR 493/04

    Statusklage - Lehrkraft an einer Ergänzungsschule

    Auszug aus KAGH, 27.04.2012 - K 2/12
    Dennoch wird, da der Erwerbstätige seine Existenzgrundlage im Hauptberuf hat, bei nebenberuflicher Tätigkeit häufig das Fehlen einer persönlichen Abhängigkeit angenommen und damit ein Dienstvertragsverhältnis als freier Mitarbeiter anerkannt (so für nebenberufliche Lehrkräfte und Volkshochschuldozenten BAG 26.1.1977 AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 13; zuletzt BAG 9, 3.2005 AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 167).
  • BAG, 16.03.1972 - 5 AZR 460/71

    Beschäftigung von Lehrkräften - Privatrechtliche Grundlage - Allgemein bildende

    Auszug aus KAGH, 27.04.2012 - K 2/12
    Folgt man den Kriterien in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, steht der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, dass es sich um eine nebenberuflichen Beschäftigung handelt (BAG 16.3.1972 und 26.1.1977 AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 10 und 13; 30.10.1991 und 20.7.1994 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. Nr. 59 und 73).
  • BAG, 26.01.1977 - 5 AZR 796/75

    Dozenten an Volkshochschulen - Lehrverpflichtung - Anzahl der Wochenstunden -

    Auszug aus KAGH, 27.04.2012 - K 2/12
    Dennoch wird, da der Erwerbstätige seine Existenzgrundlage im Hauptberuf hat, bei nebenberuflicher Tätigkeit häufig das Fehlen einer persönlichen Abhängigkeit angenommen und damit ein Dienstvertragsverhältnis als freier Mitarbeiter anerkannt (so für nebenberufliche Lehrkräfte und Volkshochschuldozenten BAG 26.1.1977 AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 13; zuletzt BAG 9, 3.2005 AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 167).
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